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:: Internetrecht | Abmahnungen, z.B. wegen Filesharing | BGH Urteil v. 12.05.2010, Haftung bei WLAN
In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH Urteil v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens) zum Thema Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen über einen Internetanschluß bei unzureichend gesichertem WLAN hat der BGH nun entschieden, daß die abgemahnten privaten Anschlußinhaber grundsätzlich nur auf Unterlassung haften, nicht jedoch auf Schadensersatz. Schadensersatz könne nur vom tatsächlichen Täter oder Teilnehmer verlangt werden.
Allerdings obliege dem privaten Anschlußinhaber und Betreiber eines WLAN Netzes die Pflicht, daß der WLAN Anschluß durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt sei, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen mißbraucht zu werden. Wörtlich heißt es hierbei in der entsprechenden Pressemitteilung (Nr. 101/2010):
Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Sofern diese Pflicht verletzt werde, hafte der private WLAN Betreiber nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten gegenüber dem Rechteinhaber nach jeweils geltendem Recht.
Weitere Ausführungen hierzu erfolgen, wenn der Volltext des Urteils vorliegt.
Unter der Rubrik FILESHARING finden Sie eine beispielhafte Auflistung, wer was derzeit abmahnt.
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